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Preise

Betreuungskosten 0-3 Jahre ab 3 Jahre
25 - 39 Stunden pro Woche
monatl. 580 Euro
monatl. 520 Euro
40 - 55 Stunden pro Woche
monatl. 600 Euro
monatl. 550 Euro

Die monatliche Summe versteht sich inklusive aller Kosten (Verpflegung, Getränke). Ausgenommen davon ist nur das Mittagessen, dies beträgt zusätzlich 1,65 Euro pro Tag und wird unabhängig von den Betreuungskosten berechnet. Die Bezahlung erfolgt monatlich separat an das Cateringunternehmen.

Außerdem wird Ihnen ab dem 2. Kind ein Geschwisterrabatt von 15% gewährt.

Betreuungskosten steuerlich absetzbar

Ab dem ersten Euro können für jedes Kind bis 14 Jahren zwei Drittel aller Kosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo das Kind betreut wird, ob im Kindergarten, bei Tageseltern oder ob eine Betreuungsperson ins Haus kommt. Zu den berufstätigen Eltern zählen auch Mütter oder Väter mit einem Teilzeit- oder Minijob.

Beispiel: Die Betreuungskosten eines doppelverdienenden Paares für ein Kind betragen jährlich 6.000 Euro. Davon kann die Familie jetzt 4.000 Euro von der Steuer absetzen. Bisher waren es nur 1.500 Euro.

Nicht nur Doppelverdiener profitieren

Auch Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist und nicht erwerbstätige Alleinerziehende, sollen profitieren. Für sie gilt: Für alle Kinder zwischen drei und sechs Jahren können ebenfalls zwei Drittel aller Kosten bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.

Zuschüsse des Arbeitgebers
  • steuer- und beitragsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern
  • auch Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes können bezuschusst werden

Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuer- und beitragsfrei. Somit kann dies gerechnet werden wie eine Lohnerhöhung nur ohne Steuern und Beiträge. Auch Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes können bezuschusst werden.

Zahlt der Arbeitgeber Betreuungszuschüsse (beispielsweise anstelle einer Lohnerhöhung), so profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt und in Euro und Cent, denn sie sind nach §3, Nr. 33 Einkommenssteuergesetz steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Kind ist noch nicht schulpflichtig und/oder noch keine 6 Jahre alt, der Zuschuss wird "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gezahlt - er wird also "oben drauf gesattelt" (beispielsweise bei einer Gehaltserhöhung), der Zuschuss ist ausschließlich für die Kinderbetreuung zweckgebunden: Unterbringung, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht nicht.

Was heißt das für das Unternehmen?
Ein Kinderbetreuungszuschuss kann in den verschiedensten Situationen gleichermaßen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer attraktiv sein - beispielsweise bei einer Gehaltserhöhung, einer Erhöhung der Arbeitsstunden oder im Rahmen des Wiedereinstiegs während oder nach der Elternzeit.

Gewährt der Arbeitgeber etwa eine Gehaltserhöhung, so würde diese zum Bruttolohn addiert und führt - bis zur Beitragsbemessungsgrenze - zu höheren Sozialversicherungsabgaben, die beide Seiten aufbringen müssen. Das Unternehmen zahlt also nicht nur die Gehaltserhöhung sondern auch die höheren Sozialversicherungsbeiträge.

Beim Kinderbetreuungszuschuss sieht es anders aus.
Zahlt das Unternehmen den Kinderbetreuungszuschuss beispielsweise anstelle einer Gehaltserhöhung, können beide Seiten oftmals sparen: Der Bruttolohn bleibt wie gehabt, Steuern und Versicherungen gehen vom alten Bruttolohn ab und der Zuschuss wird steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt.